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"Ohne Jäger, welche heute den Landwirten oft schwindelerregende Beträge als Jagdpachten zahlen, wären vermutlich Hirsche, Hasen, Rehe, Wildschweine und Rebhühner längst als landwirtschaftliche Schädlinge ausgerottet, wie das mit Maikäfern, Kornblumen oder Mohnblumen geschehen ist. Es ist das Verdienst der Jäger, das verhindert zu haben."
Bernhard Grzimek

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BGH Urteil in Sachen Wildschäden

Autor: Peter M. Busch

das Urteil des BGH, „IM NAMEN des VOLKES“ Nr. III ZR 18/83, das auch für Bayern bindend ist, umfasst 32 Seiten.

Hier die Kurzfassung:

Tatbestand: Ein Waldbesitzer verklagte das Land Rheinland-Pfalz auf Zahlung von 2,5 Millionen DM Schadenersatz + 48.000,--DM Zinsen wegen Verbiss und Fegeschäden. Ursache sei die von der OjBh betriebene „Rotwildpolitik“, die sich nicht an dem im BjG und im Landesrecht normierten Vorrang der Forstwirtschaft vor der Hege eines artenreichen und gesunden Wildbestandes ausrichte. Es werde „Überhege“ betrieben, die auf einen enteignungsgleichen Nachteil der Forstwirtschaft gerichtet sei. Der festgesetzte Abschuss sei zu niedrig und orientiere sich nicht am verheerenden Zustand der Wälder und am Umfang der Wildschäden.

Gefördert werde die Überhege durch Abschußregelungen, die einem ungesunden Trophäenkult Vorschub leisteten. Es komme hinzu, dass die Beamten der UjBh in der Regel nicht sachkundig (keine Forstwirte) seien. An der deshalb gebotenen Aufsicht und Lenkung durch die Oberste Jagdbehörde fehle es.

(Anmerkung: Sachverständige hatten eine Wilddichte von 1-2,5 Stück Rotwild/100ha befürwortet und um dieses Ziel zu erreichen, auch einen entsprechenden Abschussplan, der auch „umzusetzen“ sei. Dieser wurde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat auch genehmigt. Der Kläger wollte eine geringere Wilddichte 0,5-1,5 /St. Rotwild/100ha Rand-Kerngebiet.)

BGH Urteil in Sachen Wildschäden

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